Die ordentliche Beschwerde
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Alex)
Die ordentliche Beschwerde ist mündlich beim Einheitskommandanten in einer persönlichen Aussprache oder beim Rapport vorzubringen.
Schriftlich ist eine ordentliche Beschwerde bei der militärischen Dienststelle, bei welcher der Dienst versehen wird, oder im Postwege an den Einheitskommandanten gerichtet, einzubringen Richtet sich die Beschwerde gegen den Vorgesetzten, bei dem sie vorzubringen ist, kann sie anstatt bei diesem, beim nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht bzw. an diesen gerichtet werden.
Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher als am ersten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes eingebracht werden.
Die Frist zum Einbringen endet am siebenten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes. Sonn- und Feiertage, dienstfreie Tage, Tage einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung sowie bei schriftlichem Einbringen die Tage des Postlaufes und des Dienstweges werden in die Frist nicht eingerechnet.
Die ordentliche Beschwerde wird durch den Vorgesetzten, bei dem sie vorzubringen bzw. an den sie zu richten war, erledigt. Ausnahmen: Kein Vorgesetzter ist berechtigt, eine ordentliche Beschwerde zu erledigen, die gegen ihn gerichtet ist. Die Erledigung erfolgt durch den nächsthöheren Vorgesetzten.
Wird einer ordentlichen Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen, oder wird die Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt, so ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Beschwerde spätestens am siebenten Tag nach Erhalt der Mitteilung der Erledigung bzw. nach Ablauf der Frist zu ihrer Erledigung beim nächsthöheren Vorgesetzten weiterzuführen. Die Weiterführung ist jedoch nur bis zum Kommandanten des zuständigen Heereskörpers (Brig, Div, Kps) zulässig.
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Beschwerderecht in der ADV
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